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Aktuelles CAD Recht · 8. Juli 2025

Öffentlichkeitsarbeit von Anbauvereinigungen im Lichte des Werbeverbots nach § 6 KCanG

Öffentlichkeitsarbeit von Anbauvereinigungen im Lichte des Werbeverbots nach § 6 KCanG

Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zum 1. Juli 2024 hat der Gesetzgeber in § 6 ein weitreichendes Verbot kommerzieller Werbung für Anbauvereinigungen normiert. Ziel ist es, eine Kommerzialisierung des Eigenanbaus zu verhindern und den nicht-kommerziellen Charakter der Vereinigungen zu schützen. (Werbeverbot Anbauvereinigungen KCanG)

Die Unterscheidung zwischen verbotener Werbung und zulässiger Öffentlichkeitsarbeit wirft jedoch in der Praxis erhebliche Unsicherheiten auf – insbesondere im Hinblick auf sachlich-informative Kommunikationsformate. Eine rechtsvergleichende Betrachtung mit anderen normierten Werbebeschränkungen – insbesondere im Tabakwerberecht und im Kontext des ehemaligen § 219a StGB – zeigt:

Die generelle Unterbindung öffentlich zugänglicher Information über gesetzlich erlaubte Strukturen ist weder sachgerecht noch verfassungsrechtlich haltbar.

Gesetzliche Ausgangslage: Das Werbeverbot nach § 6 KCanG

§ 6 Abs. 1 KCanG untersagt Anbauvereinigungen jede Form der Werbung, die geeignet ist, den Konsum, die Abgabe oder die Mitgliedschaft „ in positiver Weise “ zu fördern. Diese Formulierung ist weit und offen, enthält jedoch keine explizite Definition des Begriffs „ Werbung “.

Problematisch ist:

  • dass sich die Norm nicht differenzierend zu Öffentlichkeitsarbeit und Sachinformation äußert,
  • und dass dadurch die Gefahr besteht, dass selbst neutrale Information pauschal als Werbung eingestuft wird.

Dies steht im Spannungsverhältnis zu verfassungsrechtlich geschützten Positionen wie:

  • dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG),
  • der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG),
  • sowie dem allgemeinen Kommunikationsinteresse der Öffentlichkeit an gesetzlichen Versorgungsstrukturen.

Vergleich mit dem Werberecht für Tabakerzeugnisse

Das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) regelt in §§ 19–20 ein weitgehendes Werbeverbot für Tabak- und verwandte Produkte. Dort ist jedoch klar differenziert zwischen:

  • Verbotener Produktwerbung, die auf Absatzförderung zielt, und
  • Zulässiger Information, etwa zu gesetzlichen Regelungen, Altersgrenzen, Auflagen oder Nichtraucherschutz.

Fazit: Selbst bei kommerziellen Anbietern besteht ein Raum für gesetzlich geschützte, aufklärende Kommunikation. Für nicht-kommerzielle Anbauvereine muss diese Schwelle nicht höher, sondern im Gegenteil niedriger liegen.

Verfassungsrechtliche Lehren aus der Aufhebung von § 219a StGB

Der bis 2022 geltende § 219a StGB untersagte die öffentliche Information über Schwangerschaftsabbrüche. Auch dort wurde sachliche Information de facto unterdrückt. Die Norm wurde nach verfassungsrechtlicher und gesellschaftlicher Kritik durch das „ Gesetz zur Aufhebung des § 219a StGB “ aufgehoben.

Die Begründung des Gesetzgebers: „Ein generelles Kommunikationsverbot über eine rechtlich zulässige Handlung steht mit dem Grundrecht auf Informationsfreiheit nicht in Einklang.“ (Bundestagsdrucksache 20/1635)

Systematischer und verfassungsrechtlicher Befund

Die Analyse zeigt: Ein pauschales Kommunikationsverbot für Anbauvereinigungen, das auch sachliche, nicht-kommerzielle Informationen untersagt, ist weder:

  • mit dem Wortlaut des KCanG vereinbar,
  • noch mit der Gesetzesbegründung,
  • noch mit übergeordneten Grundrechten, insbesondere:
    • der Informationsfreiheit,
    • dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG),
    • dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Fazit und Position des CAD e. V.

Öffentlichkeitsarbeit, die auf sachliche Information über gesetzlich normierte Vereinsstrukturen, Abläufe, Pflichten und Auflagen abzielt, ist nicht als Werbung im Sinne des § 6 KCanG zu qualifizieren.

Der CAD e. V. fordert daher:

  • eine klare behördliche Auslegung des Werbeverbots unter Beachtung rechtsvergleichender Maßstäbe,
  • sowie die straf- und bußgeldfreie Zulässigkeit sachlicher Kommunikationsformate.

Die effektive Umsetzung des KCanG setzt voraus, dass gesetzlich geschaffene Strukturen sichtbar, erklärbar und kommunizierbar bleiben.